Apollo112 Sicherheitstechnik e.U.

Beratung - Brandschutz - Sicherheit

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleistungsbüro Apollo112 Sicherheitstechnik e.U. –  (kurz Apollo112 genannt).
1.2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von Apollo112 ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
1.3. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Angebote, Nebenabreden
2.1. Die Angebote von Apollo112 sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2.2. Enthält eine Auftragsbestätigung von Apollo112 Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
2.3.  Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. / Sie schließen /Verpackung / Fracht/ Porto / Versicherung / sonstige Versandkosten / nicht / ein.
2.4.  Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3. Auftragserteilung
3.1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Apollo112, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
3.3. Apollo112 verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
3.4. Der Zeitraum der Vertragserfüllung bestimmt sich nach der schriftlich einvernehmlich getroffenen Vereinbarung. Der Beginn der Leistungsvereinbarung setzt voraus, dass zwischen den Vertragspartnern alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen Unterlagen oder die Leistung einer vereinbarten Zahlung erfüllt hat.
3.5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auch ohne dessen Aufforderung sämtliche Informationen, die zur Erfüllung des Beratungsauftrages erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber wird das dem Auftragnehmer überlassene Material (Daten, Kontrollzahlen, Programme, Analysen, etc.) welches er nach Erfüllung des Beratungsauftrages zurückerhalten möchte, ausdrücklich benennen.
3.6. Sollte ein Zeitverzug durch ein unvorhersehbares Ereignis entstehen, erfolgt eine erneute Ausarbeitung eines Erfüllungszeitraumes. Diese neue Vereinbarung muss wieder schriftlich und einvernehmlich geschlossen werden.
3.7. Apollo112 kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Apollo112 jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
3.8. Apollo112 kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte, als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, im Anwendungsbereich des erteilten Auftrages, Aufträge erteilen.

4. Gewährleistung und Schadenersatz
4.1. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich vom Auftraggeber durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
4.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in einer vertraglich festzulegenden Frist behoben, wobei der Auftragsgeber alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat.
4.3. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von Apollo112 innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel, der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
4.4. Apollo112 haftet nur für Schäden in der Höhe der Auftragssumme, dieser ergibt sich aus der vereinbarten Leistung gemäß Punkt 3.1 dieser AGB.
4.5.  Dieser Anspruch auf Gewährleistung erlischt ein Jahr nach Erbringung der beanstandeten Leistung des Auftragsnehmers.   

5.  Rücktritt vom Vertrag
5.1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
5.2. Der Vertragsrücktritt ist schriftlich, unter detaillierter Angabe des Grundes bzw. der Gründe, zu erklären.
5.3. Bei Verzug von Apollo112 mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
5.4. Bei Verzug (verschuldet/unverschuldet) des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit (z.B. unrichtige bzw. mangelnde Informationserteilung, nicht rechtzeitige Freigabe von Teilleistungen, etc.), der die Durchführung des Auftrages durch Apollo112 unmöglich macht oder erheblich behindert, ist Apollo112 zum Vertragsrücktritt berechtigt.
5.5. Ist Apollo112 zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von Apollo112 erbrachten Leistungen zu honorieren.
5.6. Apollo112 ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichendem Vermögen abgelehnt wird; das Rücktrittsrecht kann im Fall des Ausgleichs während der gesamten Dauer des Ausgleichsverfahrens bis zur Aufhebung desselben, in den übrigen Fällen unbefristet bis zur Beendigung der Untersuchung geltend gemacht werden.

6. Honorar, Leistungsumfang

6.1. Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
6.2. Dem Honoraranspruch von Apollo112 liegen von WKO die vom jeweiligen Gewerbe herausgegeben Honorarrichtlinien, Kalkulationsempfehlungen sowie Leistungsbilder zugrunde. Die im Angebot, Vertrag oder Vollmacht getroffenen Honorarvereinbarungen gehen diesen Honorarrichtlinien vor.
6.3. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
6.4. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
6.5. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung auf das von Apollo112 genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
6.6. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller im Rahmen der Geschäftsvereinbarung bestehenden Forderungen, Eigentum von Apollo112.
6.7. Wird im Zuge der Durchführung des Auftrages eine Leistung erforderlich, die in diesem nicht vorgesehen ist, so wird vor Ausführung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber hierüber hergestellt. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung einvernehmlich festgestellt, so ist gleichzeitig das entsprechende Entgelt schriftlich zu vereinbaren.
6.8. Sollten Leistungen von Apollo112 für behördliche Genehmigungen erforderlich sein, haften wir nicht dafür, dass die Genehmigung tatsächlich erteilt wird. Die Kosten für die vertraglich vereinbarten Leistungen sind daher auch dann zu bezahlen, wenn trotz aller Bemühungen, aus welchen Gründen auch immer, eine allfällige behördliche Genehmigung (z.B. Baubewilligung) nicht erteilt wird.

7. Nebenkosten
7.1. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Leistungsvergütung besteht, hat der Auftraggeber die Nebenkosten gesondert zu tragen. Als Nebenkosten können gelten (keine taxative Anführung):
7.2. Beschaffung erforderlicher Unterlagen, Grundlagen, Bestandsaufnahmen udgl. (ausgenommen Gesetzestexte, fachübliche Normen und Richtlinien);
7.3. der mit dem Auftraggeber abgestimmte Einsatz von speziellen Ausrüstungen, wie EDV-Anlagen, Spezialkameras udgl.;
7.4. Ausfertigung von Projekten, Berechnungen, Plänen und Gutachten erfolgt zweifach (ein Original und eine Kopie) sowie digital als PDF-Datei, sofern vertraglich nicht anders festgelegt. Vervielfältigungen von Schriftstücken und Zeichnungen, Plandrucken, Drucksachen udgl. sowie Herstellung von EDV Datenträgern, die zusätzlich an den Auftraggeber, beigezogene Fachleute, Ausführende, Behörden oder sonstige mit der Planung beschäftigte Personen oder an vom Auftraggeber benannte Dritte zu übergeben sind, werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
7.5. Prüfgutachten, Behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichts-, Porto- und Transportkosten, Zölle udgl.;
7.6. Wegzeiten und Fahrkosten nach Zielen außerhalb des Gemeindegebietes, in dem sich der Bürositz von Apollo112 befindet;
7.7. Wartezeiten, sofern diese nicht Apolllo112  zu vertreten hat;
7.8. Kosten für einen über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung des Dienstleistungsbüros Apollo112 hinausgehenden Versicherungsschutz durch den Auftraggeber sowie auftragsbedingte Versicherungen, die bescheidmäßig auferlegt werden.
7.9. Allfällig entstandene Nebenkosten werden, sofern schriftlich einvernehmlich nicht anders vereinbart, nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. 

8. Erfüllungsort
8.1. Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz von Apollo112.
8.2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Gerichtsstand Graz vereinbart, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes.
8.3. Für Verträge zwischen Auftraggeber und Apollo112, falls die Punkte nicht in diesen AGB geregelt sind, kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung und unterwirft sich der Auftraggeber der österreichischen Gerichtsbarkeit.     

9. Geheimhaltung
9.1. Apollo112 ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet sofern Informationen nicht an andere am Auftrag Beschäftigen weitergegeben werden müssen.
9.2. Apollo122 ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist Apollo112 berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.3. Apollo 122 wird das Recht eingeräumt, eigene sowie bereitgestellte Fotos und Aufnahmen des Projekts für jegliche Zwecke zu nutzen.

10. Schutz der Planungsleistungen
10.1. Apollo112 behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.

10.2. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Apollo112 zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
10.3. Apollo112 ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von Apollo112 anzugeben.
10.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellen Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden.
10.5. Der Auftraggeber haftet dafür, dass diese Unterlagen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht wird.
10.6. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat Apollo112 Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen von Apollo112 genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.  

11. Haftungsausschluss für Fahrlässigkeit
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht vom Auftraggeber nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Apollo112 beruhen. Regressforderungen im Sinne § 12 Produkthaftungsgesetz (PHG) sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Apollo112 verursacht und von Apollo112 vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.

 12. Schlussbestimmung
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB behalten alle anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit.

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